Daten­weitergabe: Engmaschiger gesetzlicher Schutz

23. Oktober 2019
Ein Beitrag von Dr. Stefan Döring
Immer wieder gehen im Büro der behördlichen Datenschutzbeauftragten der Stadt München, Brigitte Frey, empörte Anrufe und Mails ein. Inhalt ist die Sorge, dass die Stadtverwaltung Daten ihrer Kundinnen und Kunden weitergegeben hat. Dass dem nicht so ist und wie es mit dem Datenschutz bestellt ist, lesen Sie hier:

Die Sensibilität bezüglich der eigenen Daten ist hoch

„Da hat offensichtlich jemand aus der Stadtverwaltung meine persönlichen Daten weitergegeben.
Ist das erlaubt?”

„Darf die Stadt mit meinen Daten Geld verdienen? Wie sieht es da aus mit dem Datenschutz?“

 

Brigitte Frey kann diese Anruferinnen und Anrufer regelmäßig beruhigen. Behörden geben Daten grundsätzlich nur dann weiter, wenn hierfür eine gesetzliche Verpflichtung oder eine Erlaubnis besteht. Ein Verkauf von Daten als Geschäftsmodell ist bei der Stadtverwaltung vollkommen ausgeschlossen.

Zudem geben die gesetzlichen Grundlagen für Datenschutz klare Prinzipien vor wie etwa Datenminimierung. Das heißt, nur die für den konkreten Zweck notwendigen Daten dürfen erhoben, verarbeitet und weitergegeben werden.

Dennoch zeigen diese und ähnlichen Nachfragen, dass Bürgerinnen und Bürger grundsätzlich sensibel sind, was ihre Daten angeht.

Verhältnis auf Augenhöhe

Es scheint aber so, dass diese Sensibilität nur im Zusammenhang mit Behörden und Ämtern besteht. Wenn es um Wirtschaftsunternehmen geht, kann dies ganz anders aussehen.

Selbstverständlich gelten grundlegende Datenschutzprinzipien auch im Verhältnis zwischen Einzelpersonen und Wirtschaft. Doch in der Praxis lassen sich viele Unternehmen von ihren Kundinnen und Kunden umfassende, auch kommerziellen Nutzungsrechte übertragen. Manche mächtige datenbasierte Unternehmen greifen dadurch die informationelle Selbstbestimmung massiv an. Das „Kleingedruckte“ entspricht dann eher einem Freibrief als einer Vereinbarung auf Augenhöhe.

Im Verhältnis zwischen Kommunen und Bürgerschaft wäre das unmöglich. Keine Dienststelle in München könnte etwa einen Verwaltungsservice nur im Gegenzug für Daten anbieten, die sie nicht unbedingt dafür benötigt. Das heißt aber nicht, dass es bei der Stadtverwaltung gar keine Datenweitergabe an andere Stellen gibt.

Kein kommunaler Adresshandel

Wer beispielsweise zum Bewerben eines Lieferservice die Adressen aller über 80 jährigen im Stadtteil X haben will, hat keine Chance bei der Landeshauptstadt. Denn die Suche nach Marketing-Adressen gilt definitiv nicht als berechtigtes Interesse für eine Datenweitergabe.

Man kann eine solche Liste aber durchaus von privaten Adresshändlern kaufen. Das kann dann schon mal zu kritischen Nachfragen bei der Stadt führen, berichtet Brigitte Frey:

Manchmal gerät die Stadtverwaltung unter Datenhandel-Verdacht, wenn Menschen offensichtlich aufgrund von persönlichen Merkmalen beworben werden. Aber eine solche Datenweitergabe ist für Kommunen tabu.

Datenweitergabe durch die Stadt

Was für Erhebung und Verarbeitung von Personendaten gilt, betrifft auch deren Weitergabe: Es bedarf in jedem Fall eine klare rechtliche Grundlage. „Zweckgebunden“ lautet die entscheidende Bedingung.

Vor allem öffentliche Institutionen wie Finanz-, Sozial- und Strafverfolgungsbehörden erhalten Daten. Denn nur so können sie ihrem gesetzlichen Auftrag nachkommen. Informationen gibt es im Internet auf den Datenschutz-Seiten der Stadt München.

In manchen Fällen haben Städte und Kommunen zudem die Aufgabe, auf Antrag auch anderen Adressaten Personendaten bereitzustellen. Das gilt insbesondere für die gebührenpflichtige Melderegisterauskunft nach § 45 Bundesmeldegesetz (BMG).

Behörden, Institutionen und manchmal auch Privatpersonen erhalten Personendaten, wenn ein berechtigtes Interesse vorliegt. Typische Beispiele:

  • Die Polizei erhält Listen der KFZ-Zulassungsstellen mit bekannten Merkmalen von vermutlichen Täterwagen.

  • Das bundesweite Forschungsprogramm zum Brustkrebsscreening bei Frauen über 50 bezieht für die Einladungen Gruppenauskünfte aus den Einwohnermeldeämtern.

  • Wer als Privatperson einer unbekannt verzogenen Person nachweislich einen Kredit gewährt hat, kann die neue Adresse erfragen.

Das berechtige Interesse und der Datenschutz werden seit Inkrafttreten der DSGVO noch strikter überprüft – auch in München.

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Elisabeth Wagner -
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