Wie werden Mobilfunk­anlagen geplant? Wir klären über das Verfahren auf!

8. Oktober 2021
Ein Beitrag von Dr. Simone Thomas

Vor vierzehn Jahren begann ein großer Umbruch im Bereich des Mobilfunks. Handys wurden nicht mehr nur zum Telefonieren und für kurze Textmitteilungen genutzt, sondern boten über das mobile Breitbandinternet Zugang zu verschiedensten Diensten. Doch wie kommt eigentlich der Mobilfunk zu den Nutzerinnen und Nutzern? Welche Verfahrensschritte müssen hierfür durchlaufen werden? Wir geben Antworten im Beitrag.

Mobilfunk als Selbstverständlichkeit

Heute besitzen die meisten von uns ein Smartphone und nutzen dieses ganz selbstverständlich für Kommunikation, Information, Unterhaltung und Konsum. Um das zu ermöglichen, benötigen die Nutzerinnen und Nutzer ein leistungsfähiges mobiles Breitbandinternet. Den Ausbau treiben in Deutschland die vier großen Telekommunikationsunternehmen 1und1Drillisch, Telefónica, Telekom und Vodafone voran. Gleichzeitig sind aber auch verschiedene öffentliche Dienststellen in verschiedenen Verfahren am Mobilfunkausbau beteiligt. Die Realisierung von Mobilfunkanlagen bezieht dabei sowohl die Bundes- wie auch die kommunale Ebene mit ein.

Durch die Beteiligung verschiedener Akteure und mithilfe klarer Verfahren wird gewährleistet, dass beim Ausbau des Mobilfunknetzes vor Ort auch anderen öffentlichen Zielen, wie zum Beispiel dem Denkmalschutz, Rechnung getragen wird. Oder dass die Einhaltung der öffentlich-rechtlichen (Schutz-)Vorschriften, wie etwa des Gesundheitsschutzes, sichergestellt wird.

Folgende Verwaltungsverfahren nehmen im Mobilfunkausbau eine zentrale Bedeutung ein:

  • die Standortbescheinigung der Bundesnetzagentur,
  • die Kommunalabstimmung,
  • das Baugenehmigungsverfahren 
  • sowie sonstige Erlaubnisse

Wir stellen die Verfahren im Folgenden kurz vor.

Standortbescheinigung der Bundesnetzagentur

Die Standortbescheinigung stellt im Grunde eine Betriebserlaubnis für eine Mobilfunkanlage dar. Sie bildet die Voraussetzung für die Betriebsgenehmigung der Anlage durch die Bundesnetzagentur und damit ihre tatsächliche Inbetriebnahme. Erforderlich ist die Standortbescheinigung für alle Anlagen ab einer Sendeleistung von 10 Watt.

Die 26. Bundesimmissionsschutzverordnung (BImSchV) regelt die funk- und immissionsschutzrechtlichen Anforderungen und Grenzwerte für die Errichtung und den Betrieb von Mobilfunksendeanlagen. So wird dort unter anderem der einzuhaltende standortbezogene Sicherheitsabstand zu Personen festgelegt. Dabei wird aber nicht nur die neu geplante Sendeanlage betrachtet. Es werden alle am Standort installierten ortsfesten Funkanlagen berücksichtigt. Die Einhaltung des Sicherheitsabstandes dient dem Ausschluss von gesundheitlichen Auswirkungen durch die Mobilfunkanlage. Die technische Kontrolle der Anlagen und die Überwachung der Einhaltung von Grenzwerten erfolgt durch die Bundesnetzagentur.

Kommunalabstimmung

Die Kommunalabstimmung ist ebenfalls in der schon erwähnten 26. Bundesimmissionsschutzverordnung geregelt, in Paragraph 7a. Sie betrifft das Zusammenspiel zwischen den Kommunen und Netzbetreibenden. So sind die Mobilfunkanbieterinnen und -anbieter verpflichtet, jede einzelne Suchanfrage – die sogenannten Suchkreise – der Kommune, in unserem Fall der Stadt München, zu übermitteln. Damit erhält die Stadt einen umfassenden Überblick über die aktuellen Ausbaupläne im Stadtgebiet. Weiterhin erhält sie zusätzliche Informationen für einen im Suchkreis gefundenen Standort wie Baubeginn- und Erweiterungsanzeigen.

Durch die Kommunalstimmung erhält die Stadt auf der anderen Seite zudem die Möglichkeit, den Netzbetreibenden eigene Standortvorschläge für Mobilfunksendeanlagen zu unterbreiten. Rechtlich bindend sind die Vorschläge für die Mobilfunkanbieterinnen und -anbieter allerdings nicht.

Zur konkreten Prüfung der lokalen Standortoptionen wird übrigens der jeweils örtlich zuständige Bezirksausschuss eingebunden. Mit diesem Vorgehen wird die Beteiligung der lokalen bürgerschaftlichen Vertretung sichergestellt.

Baugenehmigungsverfahren

Die Errichtung einer Mobilfunksendeanlage unterliegt weiterhin bauordnungs- und bauplanungsrechtlichen Bestimmungen. Abhängig vom Einzelfall sind zusätzlich Bestimmungen des Natur- und Denkmalschutzes sowie weitere, einschlägige kommunale Regelungen zu berücksichtigen. Wann ein Baugenehmigungsverfahren durchzuführen ist, richtet sich nach der Größe der jeweiligen Mobilfunkanlage:

  • Im sogenannten Innenbereich sind Anlagen mit Antennen und antennen-tragende Masten mit einer freien Höhe bis zu zehn Metern und Rauminhalt der zugehörigen Versorgungseinheit bis zehn Kubikmetern verfahrensfrei.
  • Auch im planerischen Außenbereich sind Anlagen mit Antennen und antennen-tragende Masten mit einer freien Höhe bis zu 15 Metern und Rauminhalt der zugehörigen Versorgungseinheit bis zehn Kubikmetern verfahrensfrei.
  • Sind die Anlagen jeweils höher, unterliegen diese dem vereinfachten Baugenehmigungsverfahren.
  • Ab einer Höhe von 30 Metern werden die Anlagen als Sonderbauten gemäß Art. 2 Abs. 4 Nr. 2 BayBO behandelt. Es muss ein umfassendes Genehmigungsverfahren (vergleiche Art. 60 BayBO) durchgeführt werden.

Wichtig ist dabei: Die Verfahrensfreiheit entbindet nicht von der Verpflichtung zur Einhaltung sämtlicher Anforderungen, die durch öffentlich-rechtliche Vorschriften an die baulichen Anlagen wie Denkmalschutz, Naturschutz und andere gestellt werden!

Ausnahmen und Befreiungen von Bebauungsplänen, sonstige Erlaubnisse

Auch bei grundsätzlich verfahrensfreien Mobilfunkanlagen können andere Erlaubnisse und Genehmigungen erforderlich sein. Diese sind dann gesondert zu beantragen. Hier einige Beispiele:

  • Denkmalschutzrechtliche Erlaubnis bei Baudenkmälern
  • Fällungserlaubnisse bestimmter Bäume
  • Landschaftsschutzrechtliche Erlaubnisse

Ausnahmen oder Befreiungen können insbesondere im Bauplanungsrecht erforderlich sein. Dies betrifft zum Beispiel die Art der Nutzung oder auch Festsetzungen in Bebauungsplänen. Diese Ausnahmen und Befreiungen sind – auch bei Verfahrensfreiheit – eigens zu beantragen und zu begründen.

Im Rahmen der sonstigen Erlaubnisse handelt es sich immer um eine Einzelfallentscheidung! Um diese herbeizuführen, treten die Mobilfunknetzbetreiber beispielsweise mit der unteren Denkmalschutzbehörde oder der unteren Naturschutzbehörde in einen intensiven Austausch.

Eine neue Mobilfunksendeanlage nimmt den Betrieb auf

Voraussetzung für den Betrieb der Sendeanlage ist das erfolgreiche Durchlaufen aller erforderlicher Verwaltungsverfahren. Das heißt, es wurde im Rahmen der Kommunalabstimmung ein Standort für die geplante Sendeanlage gefunden. Es wurde je nach Größe der Anlage eine Baugenehmigung erteilt und abhängig vom Standort sonstige Erlaubnisse eingeholt. Von der Bundesnetzagentur liegt die Standortbescheinigung vor. Wurden all diese Verfahren positiv abgeschlossen, kann der Bau der Mobilfunkanlage erfolgen und die neue Antenne ins Mobilfunknetz integriert werden.

Wie die folgende Abbildung zeigt, wurden bis hierhin zum Teil über 20 Verfahrensschritte durchlaufen. Viele verschiedene Stellen der Stadt, aber auch die Bundesebene wurden dabei miteinbezogen. So verwundert es nicht, dass teilweise bis zu drei Jahre vergehen, bis eine neue Mobilfunksendeanlage den Betrieb aufnehmen kann.

Verfahrensschritte bei der Realisierung von Mobilfunkanlagen

Die Tabelle zeigt die einzelnen Verfahrensschritte bei der Realisierung von Mobilfunkanlagen. Quelle: Referat für Arbeit und Wirtschaft

Antennen-Exponate, “Tabletbaum” und mehr

Wer sich neben den Verfahren dafür interessiert, wie Mobilfunkantennen aussehen und funktionieren, welche Aspekte die Stadt beim Mobilfunkausbau noch berücksichtigt oder was es mit dem „Tabletbaum“ auf sich hat, ist herzlich zum Besuch der Wanderausstellung eingeladen.

Die Ausstellung gastierte zunächst für einige Wochen im Referat für Arbeit und Wirtschaft. Jetzt zieht sie in die einzelnen Stadtbezirke weiter und wird parallel an zwei verschiedenen Standorten zu sehen sein. Wo die Ausstellung jeweils besichtigt werden kann, erfahren Sie hier:

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Martin Garthoff, - Wirtschaftsförderer im Referat für Arbeit und Wirtschaft
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Martin Garthoff,
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